Weitere Ausnahmeregelungen ausgesprochen

Zahlreiche Ausnahmeregelungen vorhanden

In den letzten Wochen wurde vermehrt über die "Ausnahmeregelungen für den Einsatz von neonikotinoidhaltiger Beizen in Zuckerrüben 2019" in den Medien berichtet, so auch in der jüngsten Ausgabe unserer DZZ - die Zuckerrübenzeitung

Hierbei ist zu wissen, dass die EU-Kommission mit ihrer Entscheidung im April 2018 die Anwendung von Neonikotinoiden in der Pillenhüllmasse von Zuckerrüben-Saatgut ab dem Anbau 2019 verboten hat. Im Gegensatz zu anderen Fällen, bei denen Pflanzenschutzmittel nicht mehr zugelassen waren bzw. die Zulassung abgelaufen ist, gibt es für die Neonikotinoide leider keine Aufbrauchfrist!

Allerdings gibt es die Möglichkeit, auf nationaler Ebene eine Ausnahmeregelung auszusprechen. In Folge dessen wurde in fast allen Ländern der EU für die anstehende Saison ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für das Anbaujahr 2019 gestellt, so auch durch die Wirtschaftliche Vereinigung Zucker in Deutschland.

Während die EU-Länder Belgien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn eine sogenannte „Notfallzulassungen“ für die Anwendung von Neonikotinoiden im Zuckerrübenanbau für den Anbau 2019 beschlossen haben, wurde in Deutschland trotz der intensiven Bemühungen und vielen Gesprächen der deutschen Zuckerwirtschaft mit den politisch verantwortlichen Ministerien und Behörden bisher keine Entscheidung getroffen.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt in Deutschland somit ein uneingeschränktes Anwendungsverbot ab der Aussaat 2019. Daher darf Saatgut, welches mit Neonikotinoiden gebeizt wurde, im Frühjahr 2019 auf keinen Fall ausgesät werden!

Uebersicht-Neonics-2018-12-17